Geerbt und unsicher, wie es weitergeht?
Der Erbfall ist der häufigste Anlass, aus dem sich Eigentümer bei uns melden. Wir ordnen zuerst die Lage, bevor irgendetwas verkauft wird.

Die typische Lage
Mehrere Erben, mehrere Meinungen
Selten sind sich alle beim Preis und beim Zeitpunkt einig. Eine neutrale Bewertung nimmt die Diskussion heraus.
Erbschein und Unterlagen fehlen
Grundbuch, Teilungserklärung, Energieausweis. Wir sagen Ihnen, was gebraucht wird und woher es kommt.
Das Haus steht leer
Leerstand kostet weiter Geld und der Zustand verschlechtert sich. Zeit ist hier ein echter Faktor.
So gehen wir vor
Bestandsaufnahme
Wer erbt, was liegt vor, was fehlt. Wir sortieren die Ausgangslage mit Ihnen.
Neutrale Wertermittlung
Eine belegte Wertspanne, die alle Erben nachvollziehen können. Das ist meist der Punkt, an dem die Einigung entsteht.
Unterlagen beschaffen
Wir wissen, welches Amt welches Dokument ausstellt, und kümmern uns darum.
Verkauf und Abwicklung
Vermarktung, geprüfte Käufer, Notartermin und Übergabe. Sie müssen nicht vor Ort wohnen.
Was im Erbfall rechtlich zählt
Vier Punkte, die den Ablauf und am Ende auch den Erlös bestimmen. Wir ordnen sie mit Ihnen, bevor irgendetwas verkauft wird.
Erbschein ist nicht immer nötig
Ein notarielles Testament reicht dem Grundbuchamt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll aus. Ein handschriftliches Testament reicht nicht, dann brauchen Sie den Erbschein. Rechnen Sie beim Nachlassgericht eher mit Monaten als mit Wochen.
§ 35 GBO
Zwei Jahre für das Grundbuch
Wird die Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, ist sie gebührenfrei. Das ist eine Ausschlussfrist: ein langes Erbscheinverfahren verlängert sie nicht.
Nr. 14110 KV GNotKG
Verkaufen können nur alle gemeinsam
Über ein Nachlassgrundstück verfügt die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich. Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf blockieren. Genau deshalb ist eine neutrale Bewertung so wichtig, sie nimmt der Diskussion die Grundlage.
§ 2040 BGB
Die Besitzzeit des Erblassers zählt mit
Für die Spekulationssteuer wird Ihnen die Anschaffung durch den Erblasser zugerechnet. Hat er die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist Ihr Verkauf steuerfrei, egal wie kurz Sie geerbt hatten.
§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG
Wer verkauft, verliert das Familienheim-Privileg
Erben Ehegatten oder Kinder eine selbstgenutzte Wohnung steuerfrei, gilt das nur, wenn sie zehn Jahre selbst darin wohnen bleiben. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist lässt die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG
Freibeträge kennen, bevor gerechnet wird
Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Geschwister und Nichten oder Neffen dagegen nur 20.000 Euro. Bei Immobilien ist das fast immer der kritische Punkt.
§ 16 ErbStG
Diese Übersicht gibt einen Überblick zum Stand September 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Erbrechtliche und steuerliche Fragen klären Sie bitte mit einem Notar, Fachanwalt oder Steuerberater.
Häufige Fragen
Müssen wirklich alle Erben zustimmen?
Ja. Über ein Grundstück aus dem Nachlass kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB. Alle Miterben müssen den Kaufvertrag unterschreiben oder wirksam vertreten sein. Ein einzelner Miterbe kann seinen Erbteil als Ganzes notariell verkaufen, dann haben die übrigen Miterben allerdings ein Vorkaufsrecht mit zwei Monaten Frist.
Was passiert bei einer Teilungsversteigerung?
Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, auch gegen den Willen der anderen. Das Gericht lässt ein Verkehrswertgutachten erstellen und versteigert. Im ersten Termin darf der Zuschlag schon ab 50 Prozent des festgestellten Verkehrswerts erteilt werden, im zweiten Termin auch darunter. Dazu kommen Verfahrens- und Gutachterkosten und meist viele Monate Dauer. Ein einvernehmlicher Verkauf ist fast immer der bessere Weg.
Fällt beim Verkauf des geerbten Hauses Spekulationssteuer an?
Nur, wenn der Erblasser die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre gekauft hat. Die Erbschaft selbst ist keine Anschaffung, die Besitzzeit des Erblassers wird Ihnen zugerechnet. Achtung: die Selbstnutzung durch den Erblasser wird Ihnen nicht zugerechnet, für die Selbstnutzungsausnahme müssen Sie selbst dort gewohnt haben.
Wir wohnen weit weg. Geht der Verkauf trotzdem?
Ja. Wir übernehmen Aufnahme, Unterlagenbeschaffung, Besichtigungen und die Abstimmung mit dem Notar. Sie müssen zum Notartermin erscheinen oder sich bevollmächtigen lassen. Alles davor läuft ohne Sie vor Ort.
Das Haus steht leer. Wie eilig ist es?
Eilig genug, um es nicht liegen zu lassen. Leerstand kostet weiter Grundsteuer, Versicherung und Grundbesitzabgaben, und der Zustand verschlechtert sich messbar. Prüfen Sie außerdem, ob die Gebäudeversicherung Leerstand überhaupt noch deckt, viele Policen schränken das ein.
Passend dazu
Erst der Wert, dann die Entscheidung
Kostenlos und unverbindlich. Auch dann, wenn der Erbschein noch aussteht.
