Wir trennen uns und müssen das Haus regeln.
Zügig, diskret und mit einem Wert, den beide Seiten nachvollziehen können.

Die typische Lage
Zwei Parteien, ein Objekt
Ohne neutrale Grundlage wird aus der Preisfrage schnell ein weiterer Streitpunkt.
Diskretion vor Höchstpreis
Nicht jeder soll wissen, warum verkauft wird. Die Vermarktung lässt sich entsprechend führen.
Zeitdruck von außen
Anwalt, Bank oder Gericht setzen Fristen, die mit dem Verkauf zusammenpassen müssen.
So gehen wir vor
Neutrale Bewertung
Eine belegte Wertspanne, die beide Seiten und im Zweifel auch Dritte akzeptieren können.
Klare Kommunikation
Wir sprechen mit beiden Parteien getrennt, wenn das der ruhigere Weg ist.
Diskrete Vermarktung
Auf Wunsch ohne Straßenschild und ohne breite Portalstreuung, gezielt aus unserer Interessentenkartei.
Abwicklung bis zum Notar
Ein Ansprechpartner, klare Termine, nachvollziehbarer Stand für beide Seiten.
Was Sie bei Trennung und Verkauf wissen sollten
Bei einer Trennung entscheiden zwei Dinge über den Ausgang: die Reihenfolge und der Zeitpunkt. Beides lässt sich planen.
Der Verkauf braucht meist beide Unterschriften
Gehört die Immobilie beiden je zur Hälfte, unterschreiben ohnehin beide. Gehört sie einem allein und macht sie nahezu das gesamte Vermögen aus, braucht der Verkauf in der Zugewinngemeinschaft trotzdem die Zustimmung des Ehepartners.
§ 1365 BGB
Das Trennungsjahr hindert den Verkauf nicht
Es gibt keine gesetzliche Sperrfrist. Die Immobilie kann jederzeit während der Trennung verkauft werden, wenn beide Eigentümer zustimmen. Wirtschaftlich ist der einvernehmliche Verkauf in dieser Phase meist der bessere Weg, weil beide Seiten noch Spielraum haben. Die Teilungsversteigerung ist der teure AuswegJeder Miteigentümer kann sie beantragen. Im ersten Termin darf der Zuschlag schon ab 50 Prozent des gerichtlich festgestellten Verkehrswerts erteilt werden, im zweiten auch darunter. Dazu kommen Gutachter- und Verfahrenskosten.
§ 180 ZVG, § 85a ZVG
Der Anteilsverkauf an den Ex-Partner ist steuerlich eine Veräußerung
Überträgt ein Partner seinen Miteigentumsanteil entgeltlich an den anderen, ist das ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass auch eine Zwangslage daran nichts ändert und dass die Selbstnutzungsausnahme nicht greift, wenn der Übertragende bereits ausgezogen ist.
BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21
Der gemeinsame Kredit bleibt gemeinsam
Haben beide unterschrieben, haften beide gesamtschuldnerisch. Trennung, Scheidungsurteil und interne Absprachen ändern daran nichts. Eine Entlassung aus der Haftung ist nur mit Zustimmung der Bank möglich, einen Anspruch darauf gibt es nicht.
§ 421 BGB
Vorfälligkeitsentschädigung: der 1-Prozent-Deckel gilt hier nicht
Bei Baufinanzierungen greift die Kappungsgrenze für Verbraucherdarlehen ausdrücklich nicht, die Entschädigung kann fünfstellig ausfallen. Ist das Darlehen seit mehr als zehn Jahren vollständig ausgezahlt, können Sie mit sechs Monaten Frist kündigen, dann fällt keine an.
§ 490 Abs. 2 BGB, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Der Verkauf braucht meist beide Unterschriften
Gehört die Immobilie beiden je zur Hälfte, unterschreiben ohnehin beide. Gehört sie einem allein und macht sie nahezu das gesamte Vermögen aus, braucht der Verkauf in der Zugewinngemeinschaft trotzdem die Zustimmung des Ehepartners.§ 1365 BGB Das Trennungsjahr hindert den Verkauf nichtEs gibt keine gesetzliche Sperrfrist. Die Immobilie kann jederzeit während der Trennung verkauft werden, wenn beide Eigentümer zustimmen. Wirtschaftlich ist der einvernehmliche Verkauf in dieser Phase meist der bessere Weg, weil beide Seiten noch Spielraum haben.
Diese Übersicht gibt einen Überblick zum Stand September 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Familien- und steuerrechtliche Fragen klären Sie bitte mit einem Fachanwalt und einem Steuerberater.
Häufige Fragen
Können wir verkaufen, bevor die Scheidung durch ist?
Ja. Es gibt keine gesetzliche Wartezeit. Solange beide Eigentümer zustimmen, kann jederzeit verkauft werden. In der Praxis ist genau das der ruhigste Weg, weil beide Seiten noch Verhandlungsspielraum haben und der Erlös die Finanzierung ablöst.
Was ist, wenn einer nicht verkaufen will?
Dann bleibt rechtlich die Teilungsversteigerung. Sie kann von jedem Miteigentümer allein beantragt werden, dauert aber meist viele Monate, kostet Gutachter- und Gerichtsgebühren, und der Zuschlag ist im ersten Termin schon ab der Hälfte des Verkehrswerts möglich. Beide Seiten stehen danach in aller Regel schlechter da.
Kann ich meinen Anteil einfach an meinen Ex-Partner übertragen?
Rechtlich ja, steuerlich ist es heikel. Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück und sind Sie bereits ausgezogen, kann die entgeltliche Übertragung Ihres Anteils voll einkommensteuerpflichtig sein. Lassen Sie das vor der Unterschrift steuerlich prüfen, der Zeitpunkt macht hier den Unterschied.
Wie diskret läuft die Vermarktung?
So diskret, wie Sie es wollen. Auf Wunsch ohne Straßenschild, ohne Portalinserat und ohne Angabe der genauen Adresse, ausschließlich aus unserer Interessentenkartei. Das kostet in der Regel etwas Reichweite, dafür erfährt das Umfeld nichts.
Können Sie mit uns getrennt sprechen?
Ja, und das ist oft der ruhigere Weg. Wir führen die Gespräche getrennt und halten beide Seiten auf demselben Informationsstand. Für die Bewertung ändert das nichts, die Zahl ist dieselbe.
Passend dazu
Eine Zahl, die beide akzeptieren
Kostenlose und neutrale Wertermittlung als Grundlage.
